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Portraitfoto/Headerfoto: Ursula Aichner www.fotowerk-aichner.at
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Sämtliche auf dieser Homepage/Webseite veröffentlichten Inhalte unterliegen dem österreichischen Urheberrecht. Die Weiterveröffentlichung, Vervielfältigung, Bearbeitung oder Weiterverwendung Dritter ist ohne schriftliche Zustimmung des Verfassers, der Verfasserin gemäß §74 Abs.1 UrhG nicht gestattet.
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Haftungssausschluss
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Herausgeberin
Mag.a Susanne Gurschler
A-6020 Innsbruck
Mobil: +43 676 7277455
E-Mail: office(at)susannegurschler.at
UID: ATU62876506

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeines
Diese Geschäftsbedingungen beziehen sich auf Text- und Bildbeiträge (Material). Geliefertes Material bleibt stets Eigentum der Journalistin. Es wird vorübergehend zur Ausübung der Rechte für die Nutzung überlassen. Die Verwendung als Archivmaterial ist gesondert zu vereinbaren. Die Lieferung des Materials und die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Auch für Lieferungen ins Ausland gilt österreichisches Recht.

Honorare
Jede vereinbarte und jede weitere Nutzung des Materials ist honorarpflichtig. Die Höhe des Honorars richtet sich nach Art und Umfang der Nutzung und ist vorher zu vereinbaren. Der gesetzliche Mindestanspruch auf angemessene Vergütung (§ 86 UrhG) bleibt unberührt.
Honorare sind stets Netto-Honorare ohne Mehrwertsteuer.
Honorare sind spätestens 14 Tage nach der Erklärung, dass das Material angenommen ist, zu überweisen. Äußert sich der Auftraggeber nicht innerhalb von sieben Tagen nach Abgabe des Materials, gilt die Abnahme als erfolgt. Erklärt der Auftraggeber die Annahme nicht innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung des Materials, kann das Material ohne weitere Bindung an den Auftraggeber anderweitig angeboten werden.

Urheberrechte
Für jede Nutzung gelten neben den getroffenen Vereinbarungen die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes. Die eingeräumten Rechte gelten nur für den vereinbarten Zweck, Sprachraum und Umfang zur einmaligen Nutzung. Jede erneute Nutzung oder sonstige Ausweitung des ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechts ist nur mit der vorherigen, schriftlichen Zustimmung der Journalistin erlaubt. Dies gilt insbesondere für die Freigabe des Materials zu Werbezwecken. Eingeräumte Nutzungsrechte können ohne Zustimmung der Journalistin auch dann nicht übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht (§ 28 Abs. 1 UrhG). Diese Klausel ist als gesonderte Vereinbarung gem. § 28 Abs. 2 UrhG anzusehen. Exklusivrechte oder Sperrfristen sind gesondert mit der Journalistin zu vereinbaren.
Eingeräumte Nutzungsrechte können ohne Zustimmung der Journalistin auch dann nicht übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht (§ 34 Abs. 3 UhrhG).
Das Material darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Journalistin nicht in ein Datenbanksystem eingespeichert oder sonst elektronisch verwertet oder bearbeitet werden, insbesondere auch nicht in Onlinesystemen (Internet, Intranet, Mailsystemen etc.). Verfälschende oder sinnentstellende Veränderungen von Bildern durch Hinzufügen oder Weglassen sind nicht gestattet. Das Material darf im Sinne des § 21 UrhG weder entstellt noch sonst beeinträchtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Bearbeitung des Materials durch den Einsatz elektronischer Hilfsmittel. Das Material darf nur redaktionell verwendet werden. Es darf in der Tendenz nicht verfremdet und nicht verfälscht werden. Montagen sind als solche kenntlich zu machen und in der Veröffentlichung auszuweisen. Ein Urhebervermerk im Sinne des § 20 UrhG wird stets verlangt und zwar so, das es keinen Zweifel an der Identität der Urheberin und der Zuordnung zum einzelnen Beitrag lässt; dies gilt auch bei Sammelnachweisen. Die Übertragung von Zweitrechten an Verwertungsgesellschaften bleibt vorbehalten. Mit der Annahme des Honorars ist die Erlaubnis zur Wahrnehmung weiterer Rechte durch den Auftraggeber nicht verbunden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Journalistin ein Belegexemplar kostenlos zu liefern.

Haftung
Der Auftraggeber haftet für das überlassene Material bis zur unversehrten Rücklieferung. Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe des Materials wird vorbehaltlich weiterer Schadenersatzansprüche ein Mindesthonorar in Höhe des zweifachen Nutzungshonorars fällig. Beabsichtigt der Auftraggeber eine andere (z.B. werbliche) als die vereinbarte Nutzung des Materials, so hat er vor dieser Nutzung die Zustimmung der abgebildeten oder genannten Personen einzuholen. Holt der Auftraggeber die Zustimmung nicht ein, hat er die Journalistin von in diesem Zusammenhang geltend gemachten Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.
Unterbleibt die Namensnennung der Journalistin nach § 20 UrhG oder verstößt der Auftraggeber gegen § 21 UrhG, so hat die Journalistin Anspruch auf Schadensersatz in Form eines Zuschlags von 100 % zum jeweiligen Nutzungshonorar zuzüglich evtl. Verwaltungskosten, sofern nicht der Auftraggeber demgegenüber nachweist, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als der Zuschlag nebst Verwaltungskosten. Der Auftraggeber hat die Journalistin von aus der Unterlassung des Urhebervermerkes oder Entstellung des Werkes resultierenden Ansprüchen Dritter freizustellen.

Gewährleistung
Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesserung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung telefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftlicher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismäßig ist, kann der Auftraggeber nur das Honorar hinsichtlich des jeweilig mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag eingeräumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist eine Gewährleistung ausgeschlossen. Der Auftraggeber trägt die alleinige presse-, zivil- und strafrechtliche Verantwortung für die Veröffentlichung von Beiträgen. Die Journalistin übernimmt daher ohne weitere Abrede keine Gewähr für die Rechte Dritter wegen einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber, wenn diese Dritten in veröffentlichten Beiträgen erwähnt oder abgebildet werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Persönlichkeits-, Marken-, Urheberrechts- und Eigentumsrechte sowie sonstige Ansprüche infolge einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kosten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwischen der Journalistin und dem Auftraggeber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimmte Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber beweispflichtig für den Inhalt der Abreden, diese sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In- und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber Ansprüche erheben oder presse- und strafrechtliche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber die Journalistin von allen damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, die Journalistin trifft die Haftung gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Beitrag an Dritte überträgt.
Der Auftraggeber wird auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Vermögensschadenshaftplichtversicherung für Berichterstattung abzuschließen. Alternativ kann der Auftraggeber mit der Journalistin vereinbaren, dass diese für einen zu vereinbarenden Aufschlag auf das Honorar das Risiko hinsichtlich eines genau definierten Verwendungszwecks übernimmt, eine solche Vereinbarung ist stets schriftlich festzuhalten. Die Journalistin haftet nicht für Schäden, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der von der Journalistin angelieferten Dateien eintreten, sei dies durch Computerviren in oder an E-Mails oder vergleichbaren Übermittlungen oder diesen beigefügten Anhängen, in oder in Verbindung mit angelieferten Datenträgern oder aus/in an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten der Journalistin. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Computer- und sonstigen Digitalsysteme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch die Journalistin darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder -ausfall wegen Computerviren oder vergleichbaren Störungen eine Betriebsausfallversicherung oder eine vergleichbare Versicherung abschließen kann. Informationen erhält der Auftraggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adresse siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk- und Dienstleistungen bzw. Kaufgegenständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die die Journalistin oder ihre Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung herbeigeführt haben oder wenn die Journalistin Mängel arglistig verschwiegen hat oder aber die Mängelfreiheit garantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schäden für Leben, Körper oder Gesundheit aufgrund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflichtverletzung durch die Journalistin oder ihre Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zudem bei Kauf- und Werkverträgen nicht ausgeschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht der Journalistin verletzt wurde.

Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz des Auftraggebers, für die Rücklieferung der Sitz der Journalistin. Zur Anwendung kommt ausschließlich österreichisches Recht. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder durch einen später eintretenden Umstand ihre Wirksamkeit verlieren, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbedingungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine einvernehmliche Regelung, die der ursprünglichen Absicht der Vertragsparteien wirtschaftlich am nächsten kommt. Dies gilt ebenso für eventuelle Lücken dieser AGB.